KI-Transformation Organisation und Menschen

Kapitel II · Rollen und Regeln

Ein Thema, das allen gehört, gehört niemandem

Fragen Sie in Ihrem Haus, wer für künstliche Intelligenz zuständig ist. Wenn Sie drei verschiedene Antworten bekommen oder eine, die mit „eigentlich“ beginnt, wissen Sie bereits, warum es nicht vorangeht.

Es ist die unspektakulärste aller Erkenntnisse und die folgenreichste. Vorhaben, hinter denen ein Name mit Zeitanteil und Budget steht, kommen voran. Vorhaben, die von einem Arbeitskreis getragen werden, in dem alle wichtigen Bereiche vertreten sind, kommen nicht voran — sie erzeugen Protokolle.

Das ist kein Argument gegen Beteiligung. Es ist ein Argument dafür, Beteiligung und Verantwortung auseinanderzuhalten. Beteiligt werden viele, verantwortlich ist eine Person.

Die Rolle

Wo diese Person sitzen sollte

Der Reflex ist, das Thema in die IT zu geben. Das ist naheliegend und meistens falsch. Die schwierigen Entscheidungen eines KI-Vorhabens sind fachliche: Welcher Vorgang wird angefasst, was darf automatisch entschieden werden, wo bleibt ein Mensch im Weg, welches Ergebnis ist gut genug. Diese Fragen kann die IT nicht beantworten, und sie sollte es auch nicht müssen.

Was in die IT gehört, ist der Betrieb: Zugänge, Protokollierung, Schnittstellen, Ausfallsicherheit. Was daneben gehört, ist die fachliche Steuerung — nah an der Geschäftsführung, mit Durchgriff in die Bereiche und mit der Erlaubnis, ein Vorhaben auch abzubrechen.

In kleineren Häusern ist das oft die Geschäftsführung selbst. Das funktioniert, solange sie sich die Zeit tatsächlich nimmt. Der häufigste Fehler ist nicht die falsche Person, sondern die richtige Person ohne Kalenderplatz.

Was diese Rolle mindestens können muss

Sie muss einen Vorgang beschreiben können, wie er wirklich läuft. Sie muss einer Fachabteilung widersprechen dürfen. Sie muss verstehen, was ein Auftragsverarbeitungs­vertrag regelt, ohne ihn selbst schreiben zu können. Und sie muss aushalten, im dritten Monat zu sagen, dass etwas nicht funktioniert hat.

Was sie nicht können muss: programmieren.

Das Hamburger Rathaus in der Dämmerung; Teile der Turmspitze und der Fassade lösen sich in leuchtende Würfel und Datenlinien auf

Mitbestimmung

Was die Arbeitnehmervertretung tatsächlich fragt

Wo ein Betriebsrat besteht, kommt die Mitbestimmung praktisch immer ins Spiel. Nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Leistung oder Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. Die Rechtsprechung legt das seit langem weit aus: Es genügt, dass eine Einrichtung dazu objektiv geeignet ist. Eine Überwachungsabsicht muss nicht vorliegen.

Ein KI-Werkzeug, das Eingaben protokolliert, Bearbeitungszeiten sichtbar macht oder Ergebnisse einzelnen Konten zuordnet, erfüllt diese Voraussetzung ohne Weiteres. Wer darauf setzt, dass es schon nicht auffällt, spart sich vier Wochen und riskiert die Rückabwicklung.

Praktisch interessanter ist, was in den Sitzungen wirklich gefragt wird. Nach meiner Erfahrung sind es vier Fragen: Wird jemand daran gemessen? Wer sieht die Auswertungen? Was passiert, wenn die Maschine etwas falsch macht und ein Mensch es übernommen hat? Und: Was ist der nächste Schritt, wenn das hier funktioniert?

Die vierte ist die entscheidende, und sie wird selten ehrlich beantwortet. Wer sie ehrlich beantwortet, auch wenn die Antwort unbequem ist, bekommt in aller Regel eine Vereinbarung. Wer ausweicht, bekommt Fristen.

Die Vereinbarung

Was in eine Betriebsvereinbarung gehört

Ich schreibe keine Betriebsvereinbarungen; das ist Sache der Betriebsparteien und ihrer Rechtsberatung. Was ich aus der Praxis beisteuern kann, ist die Beobachtung, welche Punkte hinterher fehlen.

Am häufigsten fehlt ein Verfahren dafür, wie ein neues Werkzeug hinzukommt. Eine Vereinbarung, die eine Liste konkreter Produkte enthält, ist nach einem halben Jahr überholt, und dann beginnt alles von vorn. Besser ist eine Vereinbarung über Zwecke, Kategorien und ein Verfahren, mit dem Neues aufgenommen wird.

Am zweithäufigsten fehlt der ausdrückliche Ausschluss: dass Nutzungsdaten nicht zur Bewertung einzelner Beschäftigter verwendet werden. Dieser Satz kostet nichts und erspart mehr Diskussionen als jede Präsentation.

Und fast immer fehlt eine Regelung darüber, was passiert, wenn ein KI-Ergebnis falsch war und jemand es übernommen hat. Ohne diesen Punkt entsteht im Haus die stille Regel, lieber gar nichts zu übernehmen — womit das Werkzeug seinen Zweck verfehlt.

  1. Geltungsbereich und Aufnahmeverfahren

    Welche Systeme erfasst sind und auf welchem Weg ein neues hinzukommt — mit Frist, damit das Verfahren nicht selbst zur Bremse wird.

  2. Zulässige Eingaben

    Welche Daten hinein dürfen und welche ausdrücklich nicht. Personalakten, Gesundheitsdaten und Bewerbungsunterlagen gehören in aller Regel in die zweite Gruppe.

  3. Ausschluss der Leistungskontrolle

    Dass Protokolle und Nutzungszahlen nicht zur Bewertung einzelner Beschäftigter herangezogen werden, und wer Zugriff auf welche Auswertung hat.

  4. Prüfung und Verantwortung

    Wer ein Ergebnis prüft, bevor es wirksam wird, und wie mit Fehlern umgegangen wird, die trotz Prüfung passieren. Ohne diesen Punkt entsteht Vorsicht statt Nutzung.

  5. Qualifizierung

    Dass geschult wird, nach Rollen, in der Arbeitszeit, und dass die Teilnahme dokumentiert wird — was ohnehin nötig ist, um Artikel 4 der KI-Verordnung zu genügen.

  6. Laufzeit und Nachwirkung

    Wie die Vereinbarung geändert, gekündigt und überprüft wird. Ein fester Überprüfungstermin nach zwölf Monaten hat sich bewährt; das Feld bewegt sich schneller als das übliche Tempo von Betriebsvereinbarungen.

Qualifizierung

Schulung nach Rollen, nicht nach Kalender

Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 der KI-Verordnung. Er verlangt von jedem Unternehmen, das KI-Systeme einsetzt, für ausreichende KI-Kompetenz seines Personals zu sorgen. Er nennt keine Untergrenze für die Betriebsgröße, keinen Lehrplan und kein Zertifikat, mit dem die Sache erledigt wäre. Maßstab ist, was im Haus tatsächlich benutzt wird.

Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Eine Schulung für die Buchhaltung sieht anders aus als eine für den Vertrieb, und eine für die Geschäftsführung noch einmal anders. Die Geschäftsführung braucht keine Bedienung, sondern ein Gefühl dafür, welche Entscheidungen sie künftig zu treffen hat.

Was am Ende herauskommt, ist neben dem Wissen eine Dokumentation: wer wann woran teilgenommen hat und was Inhalt war. Nicht weil ein Papier klug macht, sondern weil die Frage danach irgendwann kommt.

Stellenbeschreibungen

Was sich in Stellenbeschreibungen wirklich ändert

Die verbreitete Erwartung ist, dass Aufgaben wegfallen. Was ich häufiger sehe, ist etwas anderes: Aufgaben verschieben sich vom Erstellen zum Prüfen. Wer bisher Entwürfe geschrieben hat, beurteilt jetzt Entwürfe. Das klingt nach Entlastung und ist es manchmal auch. Es ist aber eine andere Tätigkeit, und sie ist nicht leichter.

Prüfen erfordert mehr Fachwissen als Erstellen, nicht weniger. Wer einen Text selbst schreibt, merkt beim Schreiben, was er nicht weiß. Wer einen fertigen, flüssig formulierten Text vor sich hat, merkt es nicht. Deshalb ist die Vorstellung, man könne durch KI-Werkzeuge Anforderungen an Qualifikation senken, in den meisten Fällen falsch herum gedacht.

Für Stellenbeschreibungen heißt das konkret: Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt, wo sie war, und sollte dort auch ausdrücklich stehen. Neu hinzu kommt die Pflicht, den Weg zum Ergebnis nachvollziehbar zu halten — welches Werkzeug wofür benutzt wurde. Das ist keine Bürokratie, sondern die Voraussetzung dafür, dass später jemand etwas erklären kann.

Kontakt

Wenn Sie darüber sprechen wollen

Wenn bei Ihnen gerade eine Betriebsvereinbarung verhandelt wird und Sie eine fachliche Einschätzung dazu brauchen, was technisch überhaupt gemeint ist: Dafür braucht es kein Mandat, ein Telefonat reicht meistens.

web@echt-gmbh.de
+49 170 750 28 10

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